Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen & Verkaufs- und Lieferbedingungen
Teil I
Allgemeine Einkaufsbedingungen der PRISMO lights GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB") gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem mit ihm geschlossenen Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.4 Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.
§ 2 Bestellung
Der Lieferant kann unsere Bestellung (Angebot) nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen annehmen, soweit sich aus unserer Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „DDP" (Incoterms 2010) zum benannten Bestimmungsort, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn in diesen unsere Bestellnummer angegeben ist; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4 Wir bezahlen sofern nichts anderes vereinbart ist den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (Incoterms 2010) zu erfolgen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Beschaffenheit, Qualität und Dokumentation
6.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren den im jeweils mitgeteilten Verkaufsland geltenden nationalen und europarechtlichen Bestimmungen entsprechen. Haben wir kein Verkaufsland mitgeteilt, so gilt die Bundesrepublik Deutschland als mitgeteiltes Verkaufsland.
6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren den im jeweils mitgeteilten Verkaufsland geltenden nationalen und europarechtlichen Bestimmungen entsprechen. Haben wir kein Verkaufsland mitgeteilt, so gilt die Bundesrepublik Deutschland als mitgeteiltes Verkaufsland.
6.3 Ebenso steht der Lieferant dafür ein, dass die von ihm eingesetzten Verkaufsverpackungen bei einem dualen System nach § 6 VpackVO lizenziert sind und weist uns dieses auf Anforderung schriftlich nach, es sei denn, wir erklären, die Lizenzierung selbst vornehmen zu wollen.
6.4 Der Lieferant untersucht die von ihm gelieferten Waren vor der Auslieferung auf die Einhaltung der für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und steht für deren Einhaltung gegenüber uns ein; der Lieferant hat die durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und uns seine diesbezügliche Dokumentation auf Anforderung zu überlassen. Insbesondere garantiert der Lieferant bei der Lieferung von Elektroprodukten, dass diese sämtlichen europäischen Vorschriften sowie den nationalen Vorschriften im mitgeteilten Verkaufsland, insbesondere auch den anwendbaren Kennzeichnungsvorschriften und – soweit anwendbar – dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, entsprechen. Gleiches gilt für die vom Lieferant verwendeten Verpackungen. Auf unsere Anforderung liefert der Lieferant insoweit eine Konformitätserklärung. Insgesamt stellt der Lieferant sicher, dass die von ihm gelieferten Waren in Europa sowie dem von uns mitgeteilten Verkaufsland verkehrsfähig sind.
6.5 Die Einhaltung der vereinbarten Produktspezifikationen wird vom Lieferanten als Beschaffenheit garantiert. Abweichungen hiervon sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
7.1 Der Verpflichtung zur Untersuchung der gelieferten Ware genügen wir, sofern wir die gelieferte Ware stichprobenmäßig innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
7.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung
8.1 Im Falle eines Produktschadens ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat einen solchen nicht zu vertreten und die Ursache ist auch nicht in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt.
8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme, mindestens in Höhe von EURO 5 Mio. je Schadensfall unter Einbeziehung einer Rückrufkostenversicherung in Höhe von EURO 500.000,00 je Schadensfall, abzuschließen und uns deren Abschluss auf Anforderung nachzuweisen. Die nachzuweisende Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung muss für sämtliche Lieferungen nach Europa (einschließlich der Bundesrepublik Deutschland) gelten, was ebenfalls auf Anforderung nachzuweisen ist.
§ 9 Schutzrechte
9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb Europas einschließlich der Bundesrepublik Deutschland oder im Verkaufsland verletzt werden.
9.2 Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen, es sei denn, der Lieferant kommt seiner Freistellungsverpflichtung nicht nach.
9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
10.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.
10.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg.
§ 11 Anwendbares Recht – Salvatorische Klausel
11.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Teil II
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der PRISMO lights GmbH
Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge mit unseren Kunden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sollte ein Teil der jeweils mit unseren Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen dadurch nicht berührt werden. Der unwirksame Teil der Vereinbarungen ist in einer solchen Weise umzudeuten oder durch eine solche Regelung zu ersetzen, dass ihr Zweck auf zulässigem Wege erreicht wird.
Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. Alle Verträge kommen erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleibt vorbehalten.
Preise
Preise unserer Angebote sind Kalkulationspreise in Euro und verstehen sich unfrei, ab Lager Hamburg, exkl. Verpackung. Preisänderungen während der Laufzeit unseres Angebots / unserer Preisliste bleiben vorbehalten. Es kommen die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise zur Anrechnung.
Lieferung
Der Mindestauftragswert beträgt 500 Euro netto. Bis 1.000 Euro Auftragswert erfolgt die Lieferung unfrei auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, ab 1.000 Euro Auftragswert frei Haus, ausgenommen Insellieferungen, Auslandszustellungen sowie Sonderversendungen als Expressgut, Luftfracht, Schnellpaket, o.ä. Unter diesem Betrag ist die PRISMO lights GmbH berechtigt ein zusätzliches Entgelt für Mehraufwand zu berechnen. Nachlieferungen mit Restwert unter dem Mindestbestellwert werden aufgelöst oder nach Absprache mit Folgeaufträgen ausgeliefert, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Materialmängel, Betriebsstörungen, Streiks oder behördliche Maßnahmen jeweils auch bei unseren Vorlieferanten sowie nicht rechtzeitige und nicht richtige Selbstbelieferung gehören, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach eigenem Ermessen die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird dadurch die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit um mehr als acht Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall beiderseitig ausgeschlossen. Transportschäden müssen sofort der Post, der Bahn oder dem Spediteur gemeldet werden.
Zahlung
Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils dato Faktura, zahlbar, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Überschreitung des Zahlungstermins behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen vor. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen eigener, streitiger Gewährleistungsansprüche den Kaufpreis zurückzuhalten oder mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen zu lassen, haben sofortige Fälligkeit aller unserer ausstehenden Forderungen zur Folge. Für noch vorliegende unausgeführte Lieferungsverträge können wir Nachnahme oder Vorkasse verlangen bzw. unter Ausschluss irgendwelcher Schadenersatzansprüche gegen uns vom Vertrag zurücktreten.
Rückgaben
Rücksendungen mangelfreier Sendungen werden von uns nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis. Bei vereinbarten Rücksendungen mangelfreier Lieferungen berechnen wir für die Aufarbeitung der Retour eine Kostenbeteiligung. Die Rücksendung hat kostenfrei und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen. Sonderbestellungen sind stets von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Auftragsbestätigungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform.
Gewährleistung
1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
2. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der Gründe gerügt werden. Die Geltendmachung jedweder Mängel ist nach Ablauf von fünf Tagen seit Empfang der Ware ausgeschlossen (Ausschlussfrist). Der bemängelte Gegenstand ist sorgfältig verpackt und kostenfrei an uns zur Überprüfung zu übersenden. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen erhält der Käufer nach unserer Wahl Nachbesserung, kostenlosen Warenumtausch oder eine Warengutschrift gegen Rücksendung der Ware; sind Nachbesserungen und Warenumtausch nicht möglich oder unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche jedweder Art einschließlich solcher wegen angeblich verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
3. Sonderbestellungen: Waren, welche von uns nicht katalogmäßig angeboten werden, gelten als Sonderbestellungen. Für sie ist jede Art der Gewährleistungshaftung ausgeschlossen, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden könnte.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile Hamburg, Deutschland.
Datenverarbeitung
Die sich aus dem Geschäftsvorfall ergebenden Daten werden zum Zweck der Vertragsabwicklung intern verarbeitet und ausschließlich im gesetzlich zulässigen Rahmen gespeichert und genutzt.
Hamburg, den 01.01.2026